Dies ist eine informatorische Einschätzung, keine Rechtsberatung. AIActEasy ordnet öffentlich bekannte Produktfunktionen der EU-KI-Verordnung zu; klären Sie die Details mit dem Anbieter und Ihrem eigenen Rechtsbeistand.
Verwendet GrowthBar KI?
GrowthBar setzt KI-gesteuerte Funktionen ein und fällt daher in den Anwendungsbereich der Transparenzregeln der EU-KI-Verordnung. Das bedeutet nicht automatisch, dass Sie nicht konform sind — es bedeutet, dass eine Offenlegungspflicht zu prüfen und, sofern sie gilt, zu erfüllen ist.
Welche Pflicht der EU-KI-Verordnung gilt?
Art. 50 Abs. 2 verlangt, dass KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt gekennzeichnet werden.
Ihre wahrscheinliche Pflicht: Kennzeichnen Sie KI-generierten/synthetischen Text und halten Sie ihn dort maschinenlesbar, wo es erforderlich ist (Art. 50 Abs. 2).
Typische Rolle unter der Verordnung: Betreiber. Anbieter stellen das System auf dem Markt bereit; Betreiber setzen es unter eigener Verantwortung ein — Ihre jeweiligen Pflichten unterscheiden sich entsprechend.
Was ist das Risiko?
Nicht gekennzeichnete KI-generierte Inhalte können gegen Art. 50 Abs. 2 verstoßen; Text von öffentlichem Interesse erfordert eine Offenlegung.
Wie lässt sich Compliance nachweisen?
Führen Sie einen Inventareintrag für GrowthBar, erfassen Sie den Einsatzort, dokumentieren Sie die Offenlegung gegenüber Endnutzern und datieren Sie den Eintrag. Dieser nachvollziehbare Nachweis beantwortet eine „Compliance nachweisen“-Anfrage im Beschaffungsprozess oder von einer Aufsichtsbehörde.
Häufig gestellte Fragen
Verwendet GrowthBar KI?
Ja — GrowthBar setzt KI-gesteuerte Funktionen ein, weshalb das Produkt in den Transparenzbereich der EU-KI-Verordnung fällt.
Begründet GrowthBar eine Pflicht nach der EU-KI-Verordnung?
Kennzeichnen Sie KI-generierten/synthetischen Text und halten Sie ihn dort maschinenlesbar, wo es erforderlich ist (Art. 50 Abs. 2).
Was ist das Risiko, wenn ich es ignoriere?
Nicht gekennzeichnete KI-generierte Inhalte können gegen Art. 50 Abs. 2 verstoßen; Text von öffentlichem Interesse erfordert eine Offenlegung.